Beschlossene Gesetze

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1 Grundverfassung (GV)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

1.1-1.19 (s. Grundrechte im GG der BRD)


1.20 Die Grundverfassung ist unabänderlich. Lediglich durch die Zustimmung durch den Bundespräsidenten und den Bundeskanzler ist es möglich eine Änderung zu ermöglichen. Zuvor bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages.


1.21 Das Amt des Bundespräsidenten Mastins wird durch MaximBl ausgeübt und gilt als Staatsoberhaupt. In allen Situationen ist es erlaubt, dass der Bundespräsident sich über den Bundestag hinwegsetzt, jedoch ist es selten erwünscht.

2 Gesetz über Soziale Zusatzleistungen des Bundes (SozZuG)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

3 Bundeswahlrechtsgesetz (WahlG in GV)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

3.1 Gewählt wird in 2- bis 3-Monatsabständen absolut frei und geheim. Jeder Wahlberechtigte, d.h. mit einer Staatsangehörigkeit ohne Sperre, darf an der Wahl teilnehmen, sofern er einen der zwei Mastin-Abschlüsse besitzt.


3.2 Umstandswahlen

Ebenfalls durch Bundestagsbeschlussverordnung 366a auf freiwillige Art oder durch Bundestagsbeschlussverodnung 366b wenn eine Regierungsbildung als erfolglos gilt.


3.2.1 entfallen Jedem Bundestag ist eine direkte Wiederwahl möglich. Dies steht ihm jedoch nur einmal in selbiger Konstellation zu. Dazu sind mindestens 50% der Stimmen des Bundestags nötig.


3.2.2 entfallen Anschließend sind 2/3 der Bürgerstimmen nötig.


3.2.3 entfallen Dabei geht es um eine Ja-/Nein-Wahl ohne Enthaltungsmöglichkeit und es muss eine Bürgerwahlbeteiligung von mindestens 50% vorhanden sein.


3.3 Kommt es zu einer Situation, in der keine Regierung zustande kommt, so muss der Bundespräsident möglichst Neuwahlen durch Gespräche vermeiden. Gelingt dies nicht, steht im Folgenden.


3.3.1 Der Bundespräsident muss in maximal 2 absoluten Mehrheits-Wahlgängen und 1 einfachen Mehrheits-Wahlgang den Bundeskanzler wählen lassen.


3.3.2 Nun beschließt der Ministerrat, also der Bundespräsident, der Bundeskanzler, die Bundesminister und die Ministerpräsidenten, ob mit einer Minderheitsregierung fortgefahren wird, oder mit einer möglichst vermeidbaren Neuwahl.


3.4 Der/Die BundeskanzlerIn

Der Parteivorsitzende der Partei, mit den meisten Stimmen wird vom Bundespräsidenten als Bundeskanzler vorgeschlagen, sofern der Vorsitzende keinen anderen Kandidaten ernennt. Der Bundeskanzler wird, wie in §3.3.1 beschrieben, gewählt. Der Bundeskanzler bestimmt die Minister, welche anschließend vom Bundespräsidenten ernannt und zusammen mit dem Bundeskanzler vereidigt werden.

4 Bau- und Wohngesetz des Bundes (BauG)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

4.1 Bauantrag Für jedes Bauvorhaben muss ein Bauantrag gestellt werden. Dieser muss Ausmaße, Bauzeit und Kosten beinhalten und das Eigentumsrechtszeugnis muss vorgelegt werden.

4.2 Baubestätigungsantrag Vor der Fertigstellung eines jeden Bauvorhabens muss der Baubestätigungsantrag gestellt werden. Dieser dient zur Bestätigung der Fertigstellung eines plangemäßen Baukonstrukts.

4.3 Baubepreisung Folgende Formel ist als Richtwert für Bau- und Grundstückspreise zu verwenden:

f(x)=(u*x*((b/9)*50q-s))/7

Dabei gelten folgende Variablen:

u: Bebauungszustand (1/3: unbebaut, 1: bebaut)

b: Bezirksfaktor (Ranking)

q: Blockfaktor (in m^2)

s: Sozialsubtrahend (vor Ort bestimmt)

5 Bundesämter-Besoldungsgesetz (BuBeG)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

5.1 Jede Person im Dienste des Staates erhält ein Wochengehalt von mindestens 450 ~M~.

5.2 Wer eine Person im Dienste des Staates ist, hat der Bundestag zu entscheiden.

5.2.1 Erste Gruppierung: Politische Abgeordnete im Bundestag

5.2.2a) Besoldung ab 699 ~M~ pro Woche.

5.2.2b) Bundesminister (12/2018) 1099 ~M~

5.2.2c) Vizekanzler (12/2018) 1299 ~M~

5.2.2d) Bundeskanzler (12/2018) 1499 ~M~

5.2.2e) Bundespräsident (12/2018) 1699 ~M~

5.2.2f) Bundeskanzler + Bundespräsident (12/2018) 1699 ~M~ + 400 ~M~

5.2.2g) Bundesabgeordnete genießen die Immunität durch ihren Dienst. Ein jedes Vergehen kennt als höchste Strafe lediglich die Auflösung ihres Abgeordnetenseins und den damit verbundenen Eigenschaften.

6 Umwelt- und Naturschutzgesetz des Bundes (UmNaG)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

6.1 Mindestbaumbepflanzung Nach folgenden Kriterien muss eine Bepflanzung der Verkehrswege (Straßen) erfolgen:

6.1.1 Entlang von Bundesstraßen außerhalb der Gewerbezonen beziehungsweise entlang jener Bundesstraßen, an denen lediglich Wohnen oder weniger geboten wird, muss beidseitig alle 75 Meter ein Baum stehen.

6.1.2 An Straßen mit dem Titel „Allee“ müssen Bäume in regelmäßigen Abständen von 15 bis 25 Metern entweder beidseitig an den Straßenrändern oder mittig im Grünstreifen stehen.

6.1.3 Landstraßen müssen umfassend begrünt werden. „Nur oder größtenteils Rasen“ ist dabei keine gültige Auswahl.

6.1.4 Das „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ darf in Abstimmung mit dem „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ Strecken, die Kriterien nicht erfüllen, vollständig sperren.

7 Gesetz über die Geschäftsordnung des Mastiner Bundestages (BundestaG)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

8 Bundeseisenbahn-Gesetz (BahnG)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die MB BAHN AöR ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie untersteht dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Das gesamte Streckennetz (Ausnahme: Kommunalnetze) ist im Besitz der Tochter MB Netz AG (also Strecken und Bahnhöfe). Die VMA AöR verwaltet den ÖPNV und dessen Organisation im VMA. Sie untersteht dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.


9 Bundesbildungs- und -ausbildungsgesetz (ABiG)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

9.1.1 Für bestimmte Berufe ist ein bestimmter jeweiliger Abschluss erforderlich.

9.1.2 Für bestimmte Berufe kann ein bestimmter jeweiliger Abschluss durch den Arbeitgeber gefordert werden.

9.2 Es gibt das MASTIN-Abitur.

9.2.1 Der Bund macht eine Prüfungsvorgabe, die ein Land nicht einhalten muss. In jedem Fach muss jedoch jeweils eine schriftliche und eine praktische Prüfung abgelegt werden.

9.2.2 Entscheidet sich ein Land für eigene Prüfungen, so wird das Land-Abitur eingestuft. Bedingungen können im jeweiligen Land dadurch einfacher gestaltet werden, jedoch gilt der Abschluss so nicht in jedem Bundesland.

9.2.3 Zugelassene Fächer für das Mastin-Abitur sind:

  • D1/D2 Deutsch
  • M Mathe
  • M+ Mathe, erweiterte Lehre, Wirtschaft
  • E Englisch
  • tlh Klingonisch (K2)
  • R Redstone
  • R+ Redstone, erweiterte Lehre
  • Ch Chemie
  • Co Kommandolehre
  • TC TrainCarts
  • Ju() Jura und Politik (landesabhängig) zB JuE für „Jura im Land Essen“
  • Ar Architektur
  • Ar() Architektur, erweiterte Lehre zB ArG für „Architektur, erweiterte Lehre, spezialisiert auf Gotik“
  • PgD Polizist im gehobenen Dienst


9.3 Es gibt die Bundesberufsausbildung.

9.3.1 Der Bund bestimmt die Prüfungsbedingungen. Es muss eine praktische und ggf. eine schriftliche Prüfung abgelegt werden.

9.3.2 Bisher zugelassene Fächer sind:

  • Km Kaufmann
  • PnD Polizist im niederen Dienst
  • Bm Brandmeister
  • OBm Oberbrandmeister
  • Fm Fahrbetriebsmeister
  • Fd Fahrbetriebsdirektor


9.4 Pflichtkurse und -vorgaben Es müssen folgende Vorgaben für einen Mastin-Abschluss befolgt werden.

9.4.1 Es müssen folgende Prüfungen abgelegt werden:

  • eine Sprache D/E (schriftlich)
  • Basiskurs der Mathematik M (schriftlich)
  • weitere Prüfungen zur fachlichen Ausrichtung (mind. 1 schriftliche und eine praktische im selben Fach)
  • Ist ein Mastin-Abitur bereits durch den jeweiligen Schüler/Studenten/Absolventen erreicht, dürfen als Studium Punkt 1 und 2 entfallen.
  • Kurse mit folgender Kennung: zB M-9 sind Kurse für Lehramtsstudenten (hier: für M und M+)

9.5 Sonderbeschluss der Oberprüfungskommission

Ein Schüler/Student darf eine Prüfung auch ohne Kursbesuch antreten. Prüfungen und die Teilnahme daran sind stets anzumelden. Fällt ein Schüler/Student bei einer Prüfung durch, so kann diese erst wiederholt werden, sobald der Kurs mit 100%iger Anwesenheit besucht wurde.

9.6 Es gilt das Benotungsraster der gymnasialen Oberstufe des Landes Nordrhein-Westphalen der Bundesrepublik Deutschland.

9.7 Bei Kursteilnahmen sind stets mündliche Mitarbeitsnoten zu vergeben (SoMi).

10 Bundesgesetz für Energiewirtschaft (EwiG)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

11 Bundesgesetz zur Regelung, Verwaltung und Leitung des Mastiner öffentlich-rechtlichen Rundfunks (OrfG)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]